Viele Unternehmen sind von der Aufgabenstellung (LKSG / CSRD) der neuen Gesetzgebung zur Überwachung von Lieferanten (LKSG) inkl. EU-Richtlinie-Nachhaltigkeitsbericht (CSRD) betroffen. Startpunkt für Unternehmen mit einer Gesamtzahl ab 3000 Mitarbeitern ist der 1. Januar 2023. Ab einer Zahl von 1000 Mitarbeitern gilt dieses Gesetz ab dem 1. Januar 2024.
Die Überwachung der Lieferkette und der Bericht zur Nachhaltigkeit bezieht sich dabei selbstverständlich auch auf alle Zuliefer-, Sub- und Dienstleistungsunternehmen jeglicher Größenordnung und unabhängig von der Zahl deren Mitarbeiter.
So gesehen lassen sich Prozesse / Abläufe im Rahmen eines Risikomanagement in der Zukunft mit den Lieferanten nur dann verlässlich und lückenlos begleiten und beobachten, wenn eine gesicherte Datengrundlage vorliegt. Dies gilt auch für Vorschau und Prognosen jeglicher Art.
Bisher ist Wissen (Daten / Informationen) über Lieferanten und deren Subunternehmen oder Dienstleister häufig auf Zufälligkeiten aufgebaut und was wir für richtig halten, ist meist von dieser Quelle abhängig.
Es empfiehlt sich deshalb, unabhängig vom Bearbeitungsprogramm, ein sicheres und hoch automatisiertes System zur Datenbeschaffung einzusetzen. Dieses ließe sich außerdem nicht nur für das LKSG, sondern auch für andere Big-Data- Anwendungen nutzen.
BIWH UG und Bilz Consulting
Otfried v. Koenigsmarck + Susanne Bilz